Rechtsanwalt Michael Vogt

Sozial Network


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Rechtsanwalts­kanzlei mit verschiedenen Rechtsgebieten


Umfassende berufliche Erfahrungen

Das Bestreben meiner Kanzlei ist es, eine vertrauensvolle und langfristige Beziehung zu Ihnen aufzubauen. Hierbei steht für mich weniger die eigene Repräsentation in einem Glaspalast, sondern die bestmögliche persönliche Erreichbarkeit für meine Mandanten im Vordergrund.

Mein Ziel ist es, Ihnen das wirtschaftlich und praktisch sinnvollste Ergebnis zu präsentieren. Meine umfassenden beruflichen und persönlichen Erfahrungen stelle ich Ihnen zu diesem Zweck zur Verfügung. Dafür stehe ich persönlich ein.

Bei Problemen in Rechtsgebieten, auf denen meine Kanzlei eher seltener tätig ist, beziehe ich fachkundige Kollegen beratend mit ein, um für Sie die bestmögliche Lösung zu erarbeiten.

Firmensitz

Rechtsanwalt Michael Vogt

  • geboren 1973 in Reutlingen
  • Studium an der Eberhard-Karls-Universität in Tübingen
  • 2005 Jurist bei der DGB-Rechtsschutz GmbH in Ravensburg
  • seit 2007 Rechtsanwalt in Reutlingen
  • 2016 erfolgreicher Abschluss des theoretischen Teils des Fachanwalts für Arbeitsrecht in München
Michael Vogt

Ich verfüge über eine mehrjährige Berufspraxis als Rechtsanwalt. Besondere Schwerpunkte bilden hierbei das kollektive Arbeitsrecht, das gesamte Kündigungs- und Kündigungsschutzrecht sowie das Befristungsrecht. Ferner bin ich in allen Bereichen des Sozial-, Familien- und Verkehrsrechts tätig.

Ein Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit liegt neben der prozessualen Tätigkeit in einer umfänglichen Beratung und in gutachterlichen Stellungnahmen. Ich stehe Ihnen darüber hinaus gerne bei der Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zur Seite. Außerdem bin ich Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein sowie des Anwaltvereins Tübingen


  • Arbeitsrecht


    Das Arbeitsrecht könnte auch als Arbeitnehmerschutzrecht bezeichnet werden und dient der Regelung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es beinhaltet Themen wie das Arbeits­vertragsrecht, Arbeits­zeitrecht, Arbeits­schutzrecht, Kündigungsrecht, Rechte des Betriebsrats und Sozialplan.

    Weitere Schwerpunkte sind Informationen und Hinweise zur Rechtsprechung zu Themen wie Abfindung, Arbeitszeugnis, Kündigung, Arbeitsvertrag, Abmahnung, Leiharbeit, Teilzeitarbeit, Kurzarbeit, Arbeitnehmer­haftung, Bewerbung, Urlaubs­anspruch, Sonder­gratifikation und Insolvenz des Arbeitgebers.



    Arbeitsschutzrecht

    Beinhaltet sind hier alle Gesetze und Bestimmungen, die sich auf den Schutz insbesondere der Gesundheit des Arbeitnehmers beziehen.

    Kündigungsrecht

    Die Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis einseitig. Hier sind viele Vorschriften einzuhalten, die bei Nichtbeachtung die Unwirksamkeit der Kündigung und damit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben. Wichtig hierbei ist, dass die Unwirksamkeit einer Kündigung nur durch die rechtzeitige Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden kann.

    Insolvenz des Arbeitgebers

    Bei Unternehmensinsolvenz gelten zahlreiche Sondervorschriften, etwa zum Insolvenzgeld, zu Gehaltsabtretungen, zur Kündigung oder zu Sozialplänen.

    Abfindung

    Es ist immer wieder darauf hinzuweisen, dass ein Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung im Regelfall keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung hat. Existiert kein Sozialplan und bietet der Arbeitgeber nicht bereits im Kündigungsschreiben ausdrücklich eine Abfindung an, ist der Arbeitnehmer vielmehr darauf angewiesen, im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die Zahlung einer Abfindung zu vereinbaren. In der Regel ist hierbei die Zahlung eines halben Monatslohnes pro vollendetem Beschäftigungsjahr eine realistische Größenordnung.

    Betriebsverfassung

    Beinhaltet die Umsetzung und Wahrnehmung betriebs­verfassungs­rechtlicher Aufgaben wie Arbeitszeit­gestaltung, Entwicklung betrieblicher Lohnsysteme usw.

    Arbeitnehmer

    Ich bitte um Verständnis, dass ich zur Vermeidung von Interessenkollisionen im arbeitsrechtlichen Bereich ausschließlich Arbeitnehmer und Angestellte vertrete.


  • Familienrecht


    Teil des Zivilrechts ist das Familienrecht. Es regelt die Rechtsverhältnisse zwischen den Familienangehörigen (Ehepartner, Eltern, Kinder, Verwandte). Des Weiteren sind Bestimmungen zur Vormundschaft und Pflege geregelt. Konkret beinhaltet das Familienrecht Bestimmungen zum Verlöbnis, Hochzeit, Ehe, nicht eheliche Lebensgemeinschaften, Kindschafts- und Verwandtschaftsrecht, Adoption, Scheidung, Unterhalt, Betreuung und Pflege.



    Hausratsteilung

    Wer löst evtl. aufgenommene Schulden ab? Wie sollen die Sparkonten verteilt werden? In welcher Höhe besteht Ausgleichspflicht gegen die Anderen im Rahmen eines Zugewinnanspruchs?

    Zuweisung der ehelichen Wohnung

    Es muss geregelt werden, wer die Wohnung behält oder erhält.

    Unterhaltszahlung an Kinder / Ehegattenunterhalt

    Wer muss an wen wie viel Unterhalt zahlen? Berechnung und Durchsetzung von Ehegatten- und Kindesunterhalt oder auch Abwehr unberechtigter Forderungen?

    Vereinbarung über den Aufenthaltsort der Kinder

    Wer erhält das elterliche Sorge- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht?


  • Insolvenzrecht


    Gekennzeichnet ist eine Insolvenz durch die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eines Schuldners, der seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinem Gläubiger nicht erfüllen kann. Das Insolvenzrecht beschäftigt sich mit den Rechten und Pflichten beider Seiten. Das Verfahren wird auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners vom Insolvenzgericht durchgeführt, das mit der Verwertung einen Insolvenzverwalter beauftragt und beaufsichtigt. Die wichtigsten Arten des Insolvenzverfahrens sind das Unternehmens­insolvenzverfahren und das Verbraucher­insolvenzverfahren. Einzelfirmen aller Art, Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG), Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaft, oHG, KG) und Mischformen (z.B. GmbH & Co. KG) fallen in das Unternehmensinsolvenzverfahren.

    Abweichend zur Verwertung des Unternehmens kann zur Sanierung ein Insolvenzplan oder die Eigenverwaltung durch den Schuldner beschlossen werden. Zum Verbraucherinsolvenzverfahren gehören alle nicht selbstständig Tätigen wie Arbeitnehmer und Beamte, "Hartz-IV-Empfänger", Sozialhilfebezieher und Rentner. Im vereinfachten Insolvenzverfahren gibt es keinen Insolvenzverwalter, sondern nur einen Treuhänder. Das Insolvenzrecht ist eine komplexe Materie mit zahlreichen Sonderregelungen in anderen Rechtsgebieten, etwa dem Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht, aber auch dem Strafrecht.

    Gerne übernehme ich die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens für Sie.



    Insolvenzgründe

    Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Dieser ergibt sich aus: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung.

    Insolvenzordnung

    Die Insolvenzordnung regelt unter anderem die Voraussetzungen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens.

    Insolvenzverfahren

    Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird.

    Sicherungsmaßnahmen

    Bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag kann das Insolvenzgericht verschiedene Sicherungsmaßnahmen, wie die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, anordnen.

    Zuständigkeit

    Zuständig für den Insolvenzantrag ist das Insolvenzgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

    Antragstellung

    Berechtigt zur Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Schuldner sowie jeder Gläubiger, wenn ein besonderes Rechtsschutzinteresse besteht (Ausgleich seiner Forderung).

    Restschuldbefreiung

    Steht am Ende des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Der Schuldner startet schuldenfrei in eine neue Zukunft.


  • Sozialrecht


    Das Sozialrecht ist viel mehr als nur eine Ansammlung von Paragrafen. Es verankert vielmehr im Gesetz soziale Sicherheit und gesellschaftliche Teilhabe für alle, orientiert am Ziel sozialer Gerechtigkeit. Es ist damit eine elementare Voraussetzung für wirtschaftlichen Erfolg und sozialen Frieden in unserem Land. Im Sozialrecht werden im Wesentlichen die Ansprüche und Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie aus dem Versorgungs- und Fürsorgerecht geregelt.

    Leistungen aus der Sozialversicherung setzen dann ein, wenn aufgrund von Arbeits­losigkeit, Krankheit oder Alter die Arbeitskraft zeitweise oder auf Dauer nicht mehr für eine berufliche Tätigkeit eingesetzt werden kann. Sie umfassen zur finanziellen Absicherung: Arbeitslosengeld, Krankengeld, Altersrenten, Renten bei eingeschränktem Leistungsvermögen auf Dauer oder Zeit (Renten wegen Erwerbsminderung), aber auch Leistungen zur Wiederherstellung der Gesundheit wie die medizinische Versorgung und Rehabilitation.



    Schwerbehindertenrecht

    Leistungen des Schwerbehindertenrechts zählen zu den Ansprüchen aus dem Versorgungs- und Fürsorgerecht sowie Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II.

    Sozialhilfe

    Sozialhilfe ist eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung. Sie hat im System der sozialen Sicherheit die Funktion des untersten Auffangnetzes.

    Lastenausgleich

    Das Lastenausgleichsgesetz hatte zum Ziel, Deutschen, die infolge des Zweiten Weltkrieges und seiner Nachwirkungen Vermögensschäden oder besondere andere Nachteile erlitten hatten, teilweise finanziellen Schadensersatz zu leisten.

    Erwerbsminderung

    Zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Falle der Erwerbsminderung zählen insbesondere die Leistungen zur Teilhabe sowie die Renten wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung.

    Arbeitslosengeld II

    Arbeitslosengeld II dient zur Sicherung des Existenzminimums erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Hierbei werden der sogenannte Regelsatz sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen.


  • Verkehrsrecht


    Das Verkehrsrecht umfasst im weitesten Sinn sowohl das Straßenverkehrsrecht als auch das Luftfahrtrecht, das Eisenbahnrecht, das Recht über den Verkehr auf Wasserstraßen sowie das Seerecht. Der Begriff Verkehrsrecht wird im üblichen Sprachgebrauch jedoch nur auf den Straßenverkehr bezogen. Es umfasst mehrere Teilbereiche wie das Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht (z. B. Haftung bei Unfällen), das Verkehrsvertragsrecht (Kauf und Verkauf von Fahrzeugen, Reparaturen etc.), das Fahrerlaubnisrecht und Zulassungsrecht.

    Das Verkehrsrecht wird als typisches Ordnungsrecht durch das Bundesrecht bestimmt. Geregelt wird das Verkehrsrecht durch die Straßenverkehrs­ordnung (StVO), das Straßenverkehrs­gesetz (StVG), die Straßenverkehrs­zulassung­sordnung (StVZO), die Fahrzeug­zulassungs­verordnung (FZV) und die Fahrerlaubnis­verordnung (FeV).



    Nutzungsausfall

    Bei Verwicklung in einen Unfall besteht gegen den Unfallverursacher Anspruch auf einen Mietwagen für den Zeitraum der Instandsetzung eines geschädigten Fahrzeugs. Wird ein Mietwagen nicht in Anspruch genommen, besteht Anspruch auf Abgeltung des Nutzungsausfalls. Dieser ist je nach Fahrzeugtyp unterschiedlich hoch.

    Schmerzensgeld

    Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld nach einem Unfall mit einem anderen.

    Schadenersatz

    Schadensersatzansprüche gegenüber einem Unfallbeteiligten bzw. gegenüber der Haftpflichtversicherung können nach einem Unfall geltend gemacht werden.

    Unfallregulierung

    Zu den Aufgaben eines Anwalts für Verkehrsrecht gehört u. a. die Unfallregulierung. Dabei geht es hauptsächlich um die Abwicklung der aus einem Verkehrsunfall resultierenden Ansprüche und um die Frage, wer von wem wie viel verlangen kann. Die Kosten hierfür hat grundsätzlich der Unfallverursacher zu tragen.


Aktuelle Informationen


An dieser Stelle möchte ich Sie regelmäßig über aktuelle Nachrichten aus meinen Tätigkeitsbereichen informieren. Sollten Sie zu einzelnen Entscheidungen Fragen haben oder ein bestimmtes Themengebiet vermissen, können Sie gerne Kontakt zu mir aufnehmen.


Vertragsrecht


Aktuelles zum Thema Hagelschaden Ein schweres Unwetter hat gestern in den Landkreisen Reutlinge...

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Vertragsrecht


Hagelschaden

Aktuelles zum Thema Hagelschaden

Ein schweres Unwetter hat gestern in den Landkreisen Reutlingen und Tübingen schwere Schäden durch Hagel angerichtet. Es wurden Autos zerbeult, Tiefgaragen überflutet, Scheiben eingeschlagen und Rollläden durchlöchert. Die Schäden gehen nach ersten Schätzungen in die Millionen.

Für die Betroffenen stellt sich nach den ersten Aufräumarbeiten sehr bald die Frage, wer diese Schäden letztendlich übernimmt. Hier ist zu differenzieren zwischen den Schäden am Auto und den Schäden am Haus.

Die Schäden am Auto werden - sofern vorhanden - von der Teilkaskoversicherung übernommen. Die Schäden sollten also sobald wie möglich der Versicherung gemeldet werden, wobei es grundsätzlich empfehlenswert ist, sie direkt nach dem Unwetter selbst fotografisch zu dokumentieren.

Schäden am Haus sind grundsätzlich durch die Allgemeine Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Auch hier sollte der Schaden zunächst selbst dokumentiert und dann unverzüglich der Versicherung gemeldet werden.

Mieter sollten eingetretene Schäden schnellstmöglich an ihren Vermieter melden, damit sie dieser an seine Versicherung weiter leiten kann.

07.10.2010

BGH zur Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG
Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07

Karlsruhe, den 12. Mai 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

19.04.2010

BGH: Flugausfallentschädigung auch bei technischem Defekt

Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Immer noch ist vielen Fluggästen nicht bewusst, dass sie bei Flugausfällen oder Verspätungen nicht nur Anspruch auf Erstattung des Flugpreises, sondern daneben Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von bis zu € 600,00 haben können. Rechtsgrundlage hierfür ist die EU-Fluggastverordnung vom 11.04.2004.

Der Bundesgerichtshof hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, ob ein solcher Anspruch auf eine Ausgleichszahlung auch dann besteht, wenn der Grund für die Annulierung/Verspätung auf einem technischen Defekt beruht. Geklagt hatte hierbei ein Fluggast, der ca. 30 Minuten vor dem geplanten Start erfuhr, dass sein Flug von München nach Vilnius annuliert wurde. Der Fluggast musste aufgrund der Annulierung einen anderen Flug nehmen, der ihn letztendlich mehr als sechs Stunden später als geplant an das gewünschte Ziel brachte.

Der BGH sprach dem Kläger in letzter Instanz eine Ausfallentschädigung zu. Demnach stellen technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten können, keinen Grund dafür dar, dem Fluggast keine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastverordnung zukommen zu lassen. (BGH, Urteil vom 12.11.2009, Xa ZR 76/07)

21.01.2010

BGH: Unzulässige Preisanpassung in Erdgasverträgen

Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Nach einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs benachteiligen in Allgemeinen Vertragsbedingungen von Versorgungsunternehmen enthaltene Preisanpassungsklauseln den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben dann unangemessen, wenn sie nur das Recht des Versorgungsunternehmens enthalten, Erhöhungen der Gasbezugskosten an den Kunden weiterzuleiten, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Bezugskosten den Preis zu senken. (BGH, Urteil vom 28.10.2009, VIII ZR 320/07)

Auf eine solche Klausel gestütze Preiserhöhungen sollte der Gaskunde daher nicht hinnehmen.

Aktuelles

Mietrecht


BGH: Wohnflächenabweichung von mehr als 10 Prozent stets Mangel der Mietsache Rechtsgebiet: Mie...

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Mietrecht


30.03.2010

BGH: Wohnflächenabweichung von mehr als 10 Prozent stets Mangel der Mietsache

Rechtsgebiet: Mietrecht

Weicht die tatsächliche Wohnfläche der Mietsache von der Angabe im Mietvertrag zum Nachteil des Mieters um mehr als 10 Prozent ab, so stellt dies nach dem Bundesgerichtshof stets einen Mangel der Mietsache dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt.

Leistet er aufgrund der Unkenntnis des Mangels zu viel an Miete, so kann die Überzahlung auch nachräglich noch vom Vermieter zurück gefordert werden. Unerheblich ist hierbei, ob es sich um eine Wohnung oder um ein Einfamilienhaus mit Garten handelt. (BGH, Urteil vom 28.10.2009, VIII ZR 164/08)

27.02.2010

Keine Wohnungskündigung bei unpünktlicher Mietzahlung durch das Job-Center

Rechtsgebiet: Mietrecht

Entrichtet ein Wohnungsmieter die Miete immer wieder unpünktlich, so kann dies den Vermieter entsprechend § 543 BGB dazu berechtigten, das Mietverhältnis zu kündigen.

Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob der Vermieter auch dann zur Kündigung berechtigt ist, wenn die Miete direkt vom Job-Center an ihn überwiesen wird und die Behörde immer wieder unpünktlich zahlt.

Letztendlich kann in diesen Fällen der Mieter nichts für die unpünktliche Mietzahlung und er muss sich auch das Verhalten der Behörde nicht zurechnen lassen.

Dementsprechend kann der Vermieter in diesen Fällen die Wohnung nicht kündigen. (BGH, Urteil vom 21.10.2009, VIII ZR 64/09)

19.01.2010

Keine Verpflichtung des Mieters, mit bestimmter Farbe zu streichen.

Rechtsgebiet: Mietrecht

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist eine im Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses in einer bestimmten Farbe streichen muss, unwirksam.

Hierdurch würde der Mieter unangemessen benachteiligt, da er dauerhaft in seiner persönlichen Lebensgestaltung eingeschränkt wäre. Konsequenz hieraus ist, dass die ganze Klausel unwirksam ist und der Mieter auch bei Auszug die Wohnung nicht streichen muss. (BGH, Urteil vom 23.09.2009, VIII ZR 344/08)


Insolvenzrecht


Unterhalts­ansprüche in der Verbraucher­insolvenz Rechtsgebiet: Insolvenzrecht Aus einem Pfändun...

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Insolvenzrecht


22.12.2009

Unterhaltsansprüche in der Verbraucherinsolvenz

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht

Aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von einem Unterhaltsberechtigten vor der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt worden ist, kann nach der Insolvenzeröffnung wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung nicht mehr vollstreckt werden.

Wird dem Schuldner des Verbraucherinsolvenzverfahrens Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt, kann auch in der so genannten Wohlverhaltensphase die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung nicht mehr betrieben werden. (BAG, Urteil vom 17.09.2009, 6 AZR 369/08)


Familienrecht


Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte lediger Väter Rechtsgebiet: Familienrecht Bislang war ...

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Familienrecht


04.08.2010

Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte lediger Väter

Rechtsgebiet: Familienrecht

Bislang war es für Väter nichtehelicher Kinder aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen - im Gegensatz zu Vätern ehelicher Kinder - nahezu unmöglich, das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht für das Kind zu bekommen. Eine gerichtliche Entscheidung zu Gunsten des nichtehelichen Vaters war vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr "gekippt" und Folgendes entschieden:

"Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne die Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

(...)

2. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

3. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht." (BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 420/09)

Es kann also bereits jetzt eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht herbeigeführt werden.

06.01.2010

Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2010 in Kraft getreten

Rechtsgebiet: Familienrecht

Zum 01.01.2010 ist die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten.

Diese Tabelle wird in der Regel zur Grundlage der Berechung des Kindesunterhalts gemacht und sieht nunmehr Erhöhungen der Bedarfssätze des Kindes um durchschnittlich 13 Prozent vor.

Auf der anderen Seite wurde jedoch die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, auf die die Werte der Tabelle ausgerichtet sind, von 3 auf 2 reduziert.

Dies hat zur Folge, dass es in Fällen, in denen mehrere unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind, zu einer geringeren Zahlungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners kommen kann. Da sich bereits bestehende Unterhaltsvereinbarungen/Unterhaltstitel in der Regel nicht automatisch anpassen, kann hier nur eine zeitnahe Neuberechnung empfohlen werden.

Die neue Düsseldorfer Tabelle können Sie hier abrufen:
www.olg-duesseldorf.nrw.de

13.12.2009

Kosten einer privaten Krankenversicherung können Unterhaltsanspruch erhöhen

Rechtsgebiet: Familienrecht

Mit der Scheidung einer Ehe endet in der Regel die Möglichkeit der Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehegatten.

Besteht für den geschiedenen Ehegatten keine Möglichkeit, selbst in die gesetzliche Krankenversicherung zurück zu kehren und muss er dementsprechend in eine (teurere) private Krankenversicherung wechseln, um einen, den ehelichen Lebensverhältnissen vergleichbaren, Krankenversicherungsschutz zu erhalten, so erhöhen diese Aufwendungen den Unterhaltsbedarf und sind in Rahmen dessen Leistungsfähigkeit vom Unterhaltsschudner auszugleichen. (OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2009, 2 UF 6/09)


Arbeitsrecht


Krankheits­bedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungs­management (BEM) Rechtsgebiet: Arb...

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Arbeitsrecht


21.04.2011

Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Kann ein Arbeitnehmer seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, so kann dies seinen Arbeitgeber zum Ausspruch einer personenbedingten Kündigung berechtigen. Man spricht in diesem Fall von einer krankheitsbedingten Kündigung.

Bei dieser krankheitsbedingten Kündigung sind vier Fallgruppen denkbar:

  • Die Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
  • Die Kündigung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit
  • Die Kündigung wegen lang andauernder Erkrankung
  • Die Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung

Erforderlich ist stets, dass eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, aufgrund derer die Besorgnis besteht, dass es durch die Erkrankung des Arbeitnehmers zukünftig zu erheblichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen des Arbeitgebers kommt.

Da vor Ausspruch einer Kündigung immer geprüft werden muss, ob die Problemlage nicht durch ein milderes Mittel gelöst werden kann, ist der Arbeitgeber gehalten zu prüfen, ob der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann.

Konkretisiert wird dieser Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch das in § 84 Abs. 2 SGB IX geregelte betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM).

Demnach muss der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank geschrieben ist, in Zusammenwirken mit den gesetzlich vorgesehenen Stellen und dem betroffenen Arbeitnehmer Möglichkeiten suchen, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und mit welchen Leistungen und Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Unterlässt der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement, so muss der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung nur behaupten, dass er bei anderen Arbeitsbedingungen weniger häufig oder gar nicht mehr erkrankt wäre. Der Arbeitgeber muss daraufhin beweisen, dass sowohl der Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz krankheitsbedingt nicht mehr möglich ist, der Arbeitsplatz auch nicht umgestaltet werden kann und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, ist die Kündigung unwirksam.

Es ist daher im Falle krankheitsbedingter Kündigungen stets ein erhöhtes Augenmerk darauf zu legen, ob und wie ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt wurde.

RA Michael Vogt

28.07.2010

BAG: Betriebsrat hat in der Regel Anspruch auf einen Internetzugang

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Nach § 40 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufenden Geschäfte in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Welche Mittel nun genau zur Erledigung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind muss letztendlich der Betriebsrat selbst entscheiden. Er hat hierbei allerdings die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kosten gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen.

Hierzu hat nun das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Betriebsrat einen Zugang zum Internet regelmäßig für erforderlich halten darf, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegen stehen. (BAG, Beschluss vom 20.01.2010, 7 ABR 79/08) Der Arbeitgeber ist somit in der Regel verpflichtet, dem Betriebsrat einen entsprechenden Zugang zur Verfügung zu stellen.

27.05.2010

BAG: Befristung von Arbeitsvertrag unwirksam bei Übertragung von Daueraufgaben

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Grundsätzlich ist in Deutschland die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur beim Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig.

Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Sachgründe sind wiederum in § 14 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) aufgeführt, wobei nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG eine Befristung dann zulässig ist, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers nur vorübergehend besteht.

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht jüngstens entschieden, dass eine auf diesen Grund gestütze Befristung unwirksam ist, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen werden, die von dem eigentlichen Stammpersonal wegen einer von vornherein unzureichenden Personalausstattung gar nicht erledigt werden können. (BAG, Urteil vom 17.03.2010, 7 AZR 640/08)

Rechtsfolge einer unwirksamen Befristung ist, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Hierbei ist jedoch unbedingt zu beachten, dass eine so genannte Entfristungsklage innerhalb von drei Wochen nach dem Ende der Befristung zu erheben ist.

02.02.2010

BFH: Verschieben des Zuflusses einer Abfindung steuerrechtlich zulässig

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Im Steuerrecht gilt das so genannte "Zuflussprinzip", d.h. Abfindungen sind grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem sie dem Arbeitgeber zufliessen, er also wirtschaftlich über sie verfügen kann.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, dass es steuerrechtlich zulässig ist, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Abfindungsregelung vereinbaren, dass die Abfindung erst später, also zum Beispiel im nächsten Kalenderjahr, fällig werden soll. (BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09)

Durch derartige Vertragsgestaltungen können somit erhebliche Steuereinsparungen erzielt werden.

27.12.2009

Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit grundsätzlich zulässig

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Ist im Arbeitsvertrag die Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage nicht ausdrücklich festgelegt und existiert auch in einem Tarifvertrag keine abweichende Regelung, so ist es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zulässig, dass der Arbeitgeber einseitig Sonn- und Feiertagsarbeit anordnet. Begründet wird diese Entscheidung mit dem so genannten Direktionsrecht des Arbeitgebers, das ihn berechtigt, die Verteilung der Arbeitszeit nach billigem Ermessen festzulegen. (BAG, Urteil vom 15.09.2009, 9 AZR 757/08)

Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber eine behördliche Genehmigung dafür besitzt, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen.

26.07.2009

Keine einseitige Versetzung in den Ruhestand

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Behält sich ein Arbeitgeber in einem regulären Arbeitsverhältnis die einseitige Versetzung des Arbeitnehmers in den Ruhestand vor, ohne dafür eine Kündigung aussprechen zu müssen, ist eine derartige Bestimmung nichtig. (BAG, Urteil vom 05.02.2009, 6 AZR 151/08)

Das Bundesarbeitsgericht begründet seine arbeitnehmerfreundliche Entscheidung im Wesentlichen damit, dass derartige Vertragskonstruktionen mit wesentlichen Grundsätzen des Kündigungsschutzrechtes unvereinbar seien.

So käme der Befugnis zur einseitigen Versetzung in der Ruhestand der Befugnis zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gleich.

Für eine außerordentliche Kündigung sei jedoch entsprechend § 626 BGB ein wichtiger Grund erforderlich.

Dementsprechend stelle eine derartige Vereinbarung eine Umgehung elementarer kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften dar, die letztendlich zur Nichtigkeit der Vereinbarung führe.

Das Bundesarbeitsgericht stellt in seiner Entscheidung ferner klar, dass eine entsprechende Versetzung in der Ruhestand nicht innerhalb der - für Kündigungen sonst geltenden- dreiwöchigen Klagefrist angefochten werden muss.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Versetzung erst sechs Jahre nach Ausspruch derselben angefochten und letztendlich Recht bekommen.

26.07.2009

Urlaubsabgeltung auch bei Krankheit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Jeder Arbeitnehmer hat in Deutschland nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Urlaub.

Kann dieser Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise aufgrund einer Kündigung, nicht mehr genommen werden, so ist er finanziell abzugelten. Man spricht hierbei von der so genannten Urlaubsabgeltung. Was passiert nun, wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt gar nicht dazu in der Lage ist, Urlaub zu nehmen? Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu jahrelang die Auffassung vertreten, dass eine Urlaubsabgeltung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Dauererkrankung im Übertragungszeitraum keinen Urlaub nehmen konnte. Dies hatte beispielsweise zur Konsequenz, dass ein Arbeitnehmer, der zum 31.03.2008 gekündigt wurde, keinen Anspruch auf Abgeltung eines eventuell noch bestehenden Resturlaubes aus dem Jahr 2007 hatte, wenn er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durchgängig arbeitsunfähig erkrankt war. Diese Rechtssprechung hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr mit Datum vom 24.03.2009 jedoch ausdrücklich aufgegeben. In dem zu entscheidenden Fall war die Klägerin von August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin tätig. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 2. Juni 2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Nach der älteren Rechtssprechung hätte diese Klägerin keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gehabt. Diese Rechtssprechung musste das Bundesarbeitsgericht jedoch jetzt aufgeben, nachdem der Europäische Gerichtshof eindeutig entschieden hatte, dass Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub haben, wenn sie während des gesamten Kalenderjahres einschließlich des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig sind und die Arbeitsunfähigkeit auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch andauert. (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, Az.: C 350/06) Zu beachten ist jedoch, dass auch nach dem Wandel der höchstrichterlichen Rechtssprechung eventuell bestehende Ausschlussfristen zur Geltendmachung des Abgeltungsanspruchs unbedingt eingehalten werden müssen.


Sozialrecht


Unzumut­barkeit einer Arbeit bei sitten­widrigem Lohn Rechtsgebiet: Sozialrecht Nach dem Willen ...

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Sozialrecht


28.12.2010

Unzumutbarkeit einer Arbeit bei sittenwidrigem Lohn

Rechtsgebiet: Sozialrecht

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist einem Empfänger von Arbeitslosengeld II grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, durch die er seine Hilfebedürftigkeit überwinden kann. Nimmt er eine solche Arbeit nicht an, wenn sie ihm von der Arbeitsvermittlung vorgeschlagen wird, muss er mit Sanktionen rechnen.

Fraglich ist hierbei, wie hoch die Vergütung der vorgeschlagene Arbeitsstelle sein muss.

Hierzu hat das Sozialgericht Berlin nunmehr entschieden, dass eine Vermittlung in Arbeitsverhältnisse, die eine zu geringe und damit sittenwidrige Vergütung aufweisen, gar nicht erst erfolgen darf. Lehnt der Arbeitssuchende eine solche Beschäftigung ab, so darf er dafür nicht mit einer Kürzung der Leistungen bestraft werden.

Das Sozialgericht Berlin sieht eine Vergütung dann als sittenwidrig an, wenn sie bei vollzeitiger Beschäftigung nicht dazu ausreicht, den Grundsicherungsbedarf zu decken, der Arbeitssuchende also neben der Arbeit noch aufstockendes Arbeitslosengeld II beziehen müsste. (SG Berlin, 01.09.2010, S 55 AS 24521/10)

31.01.2010

Bundesverfassungsgericht: Beratungshilfe auch für Widerspruch gegen ALG II-Bescheid

Rechtsgebiet: Sozialrecht

Nach dem Beratungshilfegesetz haben auch finanziell schwächere Menschen einen Anspruch auf anwaltliche Hilfe in der Form eines so genannten "Beratungshilfescheins".

Dieser Schein, der von den örtlichen Amtsgerichten auszustellen ist, ermöglicht es dem jeweils Betroffenen, einen Anwalt seiner Wahl mit seiner Beratung und -sofern notwendig- Vertretung zu beauftragen. Hierfür entstehen ihm dann Kosten von maximal 10,- EURO. Die restlichen Gebühren des Anwalts trägt die Staatskasse.

Gerade im Bereich des Arbeitslosengelds II wurde in der Vergangenheit oftmals durch die Amtsgerichte Beratungshilfe verweigert.

Hierbei wurde die -aus meiner Sicht absurde- Begründung herangezogen, der jeweilige Bürger könne sich ja von der Behörde, die den ALG II-Bescheid erlassen hatte, beraten lassen, ob ein Widerspruchsverfahren Aussicht auf Erfolg hätte. Da die Behörde letztendlich gesetzlich dazu verpflichtet sei, den Bürger umfassend zu beraten, sei die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren nicht notwendig.

Dieser Praxis wurde nunmehr jedoch durch das Bundesverfassungsgericht ein Riegel vorgeschoben.

So überschreitet es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts die Grenzen der Zumutbarkeit, einen Rechtssuchenden anstelle der Bewilligung von Beratungshilfe auf die Beratung ausgerechnet derjenigen Behörde zu verweisen, deren Entscheidung er angreifen will. (BVerfG, Beschluss vom 13.08.2009, 1 BvR 2604/08)

Dementsprechend ist durch die Amtsgerichte zukünftig Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt auch für Widersprüche gegen ALG II-Bescheide zu gewähren.

22.12.2009

ALG II: Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen

Rechtsgebiet: Sozialrecht

Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts/Arbeitslosengeld II sind nach Ansicht des Bundessozialgerichts dazu verpflichtet, ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate der Behörde vorzulegen.

Allerdings dürfen die Empfänger von Zahlungen in den Kontoauszügen geschwärzt und damit unkenntlich gemacht werden, wenn ansonsten besondere personenbezogene Daten des Leistungsempfängers, wie beispielsweise die Parteizugehörigkeit, offenbart würden. (BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07)

27.07.2009

ALG II: Schulstarterpaket zum 01.08.2009

Rechtsgebiet: Sozialrecht

Zum 01. August diesen Jahres erhalten Familien, bei denen zumindest ein Elternteil Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes („Hartz 4“) oder Sozialhilfe bezieht nach dem neu gefassten § 24a SGB II ein so genanntes „Schulstarterpaket“ in Höhe von EUR 100,00.

Anspruch auf diese Leistung, die ausschließlich für den Kauf von Schulutensilien bestimmt ist, haben Kinder die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die 10. Klasse noch nicht absolviert haben.

Familien, die diese Voraussetzungen erfüllen, sollten zeitnah einen entsprechenden Antrag bei der für sie zuständigen Behörde stellen.

17.05.2009

ALG II: Keine Unterhaltsvermutung bei Wohngemeinschaft zwischen Verwandten

Rechtsgebiet: Sozialrecht

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes („Hartz 4“) erhält grundsätzlich nur derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.

Leben Hilfebedürftige in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten, so besteht nach § 9 Abs. 5 SGB II eine Vermutung dahingehend, dass sie von ihren Verwandten Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Diese Regelung führte in der Praxis dazu, dass von den Trägern der Sozialleistungen bereits beim bloßen Zusammenwohnen von Verwandten in einer Wohnung unterstellt wurde, dass der Hilfebedürftige Leistungen von seinen Verwandten erhält und ihm demgemäß ein fiktives Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wurde. Hierbei oblag es nach Ansicht der Leistungsträger dem jeweiligen Bürger zu beweisen, dass er von seinen Verwandten keine Leistungen erhält.

Dieser Praxis wurde nun durch das Bundessozialgericht ein Riegel vorgeschoben.

So hat das BSG jetzt entschieden, dass es für die Unterhaltsvermutung gerade nicht ausreicht, wenn Verwandte oder Verschwägerte in einem Haushalt lediglich zusammen wohnen. Es muss vielmehr eine über eine bloße Haushaltsgemeinschaft hinausgehende, so genannte Wirtschaftsgemeinschaft vorliegen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Verwandten oder Verschwägerten aus einem Topf wirtschaften. Hierzu reicht es nach Ansicht des Bundessozialgerichts jedoch nicht aus, dass die Verwandten gemeinsam das Bad, die Küche oder sonstige Gemeinschaftsräume nutzen. Auch der gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- oder Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet nach dieser Entscheidung noch keine Haushaltsgemeinschaft. (BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14 AS 6/08 R)

Darüber hinaus muss nach dieser Entscheidung die Behörde beweisen, dass eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt.

Zusammenfassend kann daher allen Personen, die in einer Wohngemeinschaft mit Verwandten leben und denen deswegen in den letzten Jahren ein fiktives Einkommen angerechnet wurde, nur empfohlen werden, die entsprechenden Bescheide nochmals durch die Behörde überprüfen zu lassen. Dies ist auch nach Ablauf der jeweiligen Widerspruchsfristen noch möglich.

28.01.2009

ALG II: Abgesenkter Regelsatz für Kinder verfassungswidrig

Rechtsgebiet: Sozialrecht

Einem alleinstehenden Bezieher von Arbeitslosengeld II stehen momentan monatlich 351 Euro zur Verfügung. Von diesem Betrag sollen nach der Gesetzesdefinition Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens sowie "in vertretbaren Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben" bezahlbar sein. Für Kinder unter 14 Jahren wurde dieser Betrag bislang aufgrund der Regelung des § 28 SGB II nochmals auf 60 Prozent gekürzt. Diese Regelung hält der 14. Senat des Bundessozialgerichts für verfassungswidrig. Nach Auffassung des obersten deutschen Sozialgerichts wäre der Gesetzgeber anstatt einer pauschalen Herabsetzung des Regelsatzes gehalten gewesen, in dem grundrechtssensiblen Bereich der Sicherung des Existenzminimums von Kindern den Regelsatz auf der Basis einer detaillierten normativen Wertung des Kinder- und Jugendlichenbedarfs festzusetzen. Das Bundessozialgericht, welches ein Gesetz nicht selbst für verfassungswidrig erklären kann, hat diese Frage an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet. Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann Betroffenen letztendlich nur empfohlen werden, einen entsprechenden Bescheid durch Erhebung eines Widerspruchs anzufechten.

30.07.2008

ALG II - Welches Kfz ist noch angemessen?

Rechtsgebiet: Sozialrecht

Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches 2. Teil (SGB II) erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, kurz ALG II, nur derjenige, der hilfebedürftig ist.

Hilfebedürftig ist hierbei, wer seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Zu den "Mitteln", die der Erwerbslose einsetzen muss, bevor Hilfebedürftigkeit gegeben ist, zählt grundsätzlich auch das Vermögen, soweit es gewisse, je nach dem Alter des Erwerbslosen zu bestimmende Freibeträge überschreitet. Nicht als Vemögen des erwerbsfähigen (!) Hilfebedürftigen zu berücksichtigen ist nach der geltenden Gesetzeslage ein "angemessenes" Kraftfahrzeug.

Welches Kraftfahrzeug ist nun für einen Erwerbslosen noch angemessen?

Während die Bundesagentur für Arbeit in der Vergangenheit im Regelfall von einem Verkehrswert von maximal EUR 5.000 ausgegangen ist, hat das Bundessozialgericht nunmehr entschieden, dass ein Pkw mit einem Verkehrswert von bis zu EUR 7.500 als angemessenes Kfz anzusehen ist und damit zum Schonvermögen zählt. Als Maßstab zur Ermittlung dieses Verkehrswertes ist hierbei der von privaten Veräußerern aktuell erzielbare und nicht der - meist höhere- Händlerverkaufspreis anzusetzen. (BSG, Urteil vom 06.09.2007, Az. B 14/7 AS 66/06 R)

24.07.2008

Berufskrankheit Bandscheibenvorfall

Rechtsgebiet: Sozialrecht

Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung haben beim Vorliegen einer Berufskrankheit Ansprüche auf Leistungen ihrer Berufsgenossenschaft, die im Falle einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit bis hin zur Gewährung einer Dauerrente gehen können.

Zu beachten ist hierbei, dass nur solche Beeinträchtigungen Anerkennung als Berufskrankheit finden können, die in der von der Bundesregierung erlassenen Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählt sind. Insbesondere im Bereich der bandscheibenbedingten Erkrankungen der Wirbelsäule wurden in der Vergangenheit viele Anträge auf Leistungen der Unfallversicherung seitens des Versicherungsträgers mit der Begründung abgelehnt, dass die nach dem sogenannten Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) zu ermittelnde, kritische Belastungsdosis durch die Tätigkeit des Versicherten nicht erreicht worden sei. Nachdem in der Vergangenheit immer mehr Kritik an den starren Richtlinien der MDD laut wurde, hat das Bundessozialgericht insbesondere aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse der Deutschen Wirbelsäulenstudie entschieden, dass die Grenzwerte, ab denen von einem erhöhten Krankheitsrisiko für die Wirbelsäule auszugehen ist, deutlich niedriger als bisher angesetzt werden müssen. So sei insbesondere der untere Grenzwert der kritischen täglichen Belastungsdosis, auf die Hälfte des bisher üblichen Orientierungswertes herabzusetzen. Das Bundessozialgericht führt in dieser Entscheidung ferner aus, dass die erforderliche Neubewertung und Absenkung der Grenzwerte zur Folge hat, "dass weit mehr Versicherte als bisher zu dem Personenkreis gehören, bei denen aufgrund der beruflichen Belastung durch Heben und Tragen sowie Arbeiten in Rumpfbeugehaltung eine Anerkennung von Wirbelsäulenschäden als Berufskrankheit in Betracht kommt."

Letztlich kann allen Versicherten, die bislang 50 Prozent und mehr, nicht aber 100 Prozent der geforderten täglichen Belastungsdosis erreicht hatten und denen aufgrund dessen die Anerkennung einer Berufskrankheit versagt wurde, empfohlen werden, einen Neufeststellungsantrag zu stellen, bzw. sich hierzu ausführlich beraten zu lassen.


Verkehrsrecht


Schmerzensgeld für Knöchelverletzung aus Verkehrsunfall Rechtsgebiet: Verkehrsrecht Erleidet ...

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Verkehrsrecht


27.10.2009

Schmerzensgeld für Knöchelverletzung aus Verkehrsunfall

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erleidet ein Unfallbeteiligter aufgrund des Unfalls einen Anriss des linken Innenknöchels und bildet sich hierdurch eine Schleimbeutelentzündung mit Reizung und Verhärtung der Sehne am linken Sprunggelenk, wodurch es zu einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent kommt, so ist nach Ansicht des OLG Frankfurt ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 7.500,00 angemessen. (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.08.2009, 7 U 23/08)

29.05.2009

Beweisverwertungsverbot bei Blutprobe

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Wird dem Beschuldigten eines Alkoholdeliktes Blut abgenommen, ohne dass diese Entnahme von einem Richter oder Staatsanwalt angeordnet wurde, so kann dies dazu führen, dass die Ergebnisse dieser Entnahme in einem späteren Strafprozess nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden dürfen. (OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2009, 3 Ss 31/09)

In dem durch das OLG Hamm entschiedenen Fall wurde dem Beschuldigten nach einem Verkehrsunfall eine Blutprobe entnommen, welche eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,6 Promille erbrachte. Aufgrund einer langjährigen Praxis der beteiligten Polizeibeamten wurde hierbei zuvor – wie es an sich gesetzlich vorgesehen ist – nicht versucht, eine entsprechende richterliche Anordnung der Blutentnahme zu erlangen.

Nachdem der Beschuldigte zunächst durch das Amtsgericht wegen Vollrauschs verurteilt und ihm der Führerschein entzogen wurde, hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung nun auf.

So kann das Ergebnis einer Blutentnahme dann nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden, wenn durch die ermittelnden Polizeibeamten vor der Blutentnahme aufgund einer entsprechenden Praxis noch nicht einmal versucht wurde, einen Richter zu erreichen.

Letztendlich empfiehlt sich daher, sofern eine Verurteilung wegen eines Trunkenheitsdeliktes droht, immer einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Dieser kann dann anhand der Ermittlungsakten abklären, ob die Blutentnahme ordnungsgemäß erfolgt und damit gerichtlich verwertbar ist.

26.04.2009

Restwert/Restwertaufkäufer aus dem Internet

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Überschreiten nach einem Verkehrsunfall die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges um mehr als 30 Prozent, liegt ein so genannter wirtschaftlicher Totalschaden vor.

In diesem Fall hat die Versicherung des Unfallverursachers grundsätzlich nur den so genannten Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, welcher sich wiederum aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Fahrzeuges ergibt.

Hierbei ist in der anwaltlichen Praxis immer wieder die Tendenz zu entdecken, dass die Versicherungen der Unfallverursacher zur Ermittlung des Restwertes Bezug nehmen auf Restwertbörsen bzw. spezialisierte Restwertaufkäufer im Internet, die teilweise noch erstaunlich hohe Preise für die beschädigten Fahrzeuge bieten und somit den letztendlich zu erstattenden Wiederbeschaffungsaufwand erheblich nach unten drücken.

Dies ist nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes jedoch nur in engen Grenzen und ausnahmsweise zulässig.

Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. (BGH, Urteil vom 13.01.2009, VI ZR 205/08)

Im Veräußerungsfall ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger bzw. dessen Versicherung nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. (LG Saarbrücken, Urteil vom 17.11.2008, 13 S 124/08)

Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter, obwohl es wegen der hohen Kosten nicht mehr reparaturwürdig ist, gilt für die Abrechnung des Schadens auf Gutachtenbasis nichts anderes. Er muss sich insbesondere nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen regionalen Marktes festhalten lassen oder sich auf ein sonstiges Restwertangebot verweisen lassen, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung seines Fahrzeuges nicht realisieren kann. (BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 120/06)

21.04.2009

Cannabis im Blut = Fahrverbot?

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Jedenfalls nicht immer. Dieses Fazit kann man einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des OLG Celle vom 09.12.2008 entnehmen.

Zum Hintergrund:

Gemäß § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung von Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.

Diese Ordnungswidrigkeit wird im Regelfall mit einem Bußgeld in Höhe von EUR 500,00, vier Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet.

Problematisch hierbei ist immer wieder die Frage, ab wann von einer fahrlässigen Begehung des Tatbestandes auszugehen ist.

Hierzu hat das Oberlandesgericht Celle nunmehr entschieden, dass zumindest wenn zwischen Konsum und Autofahrt eine Zeitspanne von 23 Stunden liegt, nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene bei Fahrtantritt noch die Möglichkeit der fortbestehenden Wirkung des Cannabiskonsums hat erkennen können. (OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2008, Az. 322 SsBs 247/08)

Nach dieser Entscheidung muss dann, wenn zwischen Konsum und Fahrtantritt eine längere Zeitspanne liegt, im Einzelnen festgestellt werden, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der zurückliegende Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben könnte.

Können diese Umstände nicht aufgeklärt werden, reicht alleine die Feststellung, der Betroffene habe Cannabis im Blut gehabt, zu einer Verurteilung nach § 24a StVG nicht aus.

19.04.2009

Reparatur- oder Totalschadensfall richtet sich nach Bruttowerten

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Übersteigen nach einem Verkehrsunfall die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges, liegt grundsätzlich ein so genannter "Wirtschaftlicher Totalschaden" vor.

Dennoch ist auch in diesen Fällen eine Instandsetzung des Fahrzeuges erlaubt und von der Versicherung des Unfallverursachers zu erstatten, wenn die die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen. (130 %-Grenze)

Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass nicht nur eine "Notreparatur" vorgenommen werden darf, um dann auf Gutachtenbasis abrechnen zu können, sondern dass die Reparatur fachgerecht und in dem vom Gutachter festgestellten Umfang vorgenommen werden muss.

Zur Ermittlung, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes die Bruttoreparaturkosten, d.h. die Kosten einschließlich Mehrwertsteuer, dem Bruttowiederbeschaffungswert gegenüberzustellen. (BGH, Urteil vom 03.03.2009, VI ZR 100/08)

31.07.2008

Unfall im Ausland - Klage in Deutschland?

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Jährlich sind etwa 150.000 Deutsche unverschuldet in einen Verkehrsunfall im Ausland verwickelt.

Hierbei stellte sich in der Vergangenheit oftmals die Problematik, dass die Ansprüche der Geschädigten nach ausländischem Recht im Ausland gerichtlich geltend zu machen waren, was oftmals zu erheblichen Verzögerungen in der Schadensabwicklung geführt hat. Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat nunmehr am 06.05.2008 entschieden, dass Geschädigte, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, unmittelbar vor dem Gericht ihres Wohnsitzes Klage gegen den ausländischen Versicherer des Unfallverursachers erheben können. (BGH, Urteil vom 06.05.2008, VI ZR 200/05)

Voraussetzung für eine solche Direktklage ist allerdings, dass der ausländische Versicherer seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat und eine Direktklage gegen ihn nach ausländischem Recht zulässig ist.

Gebührentransparenz

Meinem Leitbild entsprechend steht bei mir völlige Gebührentransparenz stets im Vordergrund. Dementsprechend kläre ich meine Mandanten bereits in unserem ersten Gespräch darüber auf, welche Kosten auf sie zukommen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Anwaltsgebühren in außergerichtlichen Angelegenheiten pauschal vereinbart werden können. Kriterien für die Höhe der Gebühren sind beispielsweise die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, der Arbeitsaufwand und nicht zuletzt die finanzielle Leistungsfähigkeit meines Mandanten. Scheuen Sie sich nicht, mich anzusprechen. Wir werden uns schon einig.


In der Schuldenfalle?


Nach wissenschaftlichen Studien gilt in Deutschland mehr als jeder zehnte Haushalt als überschuldet. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Krisen kann nahezu jeder unverschuldet in eine finanzielle Schieflage geraten.

Sind auch Sie in einer Situation, in der Sie Ihre laufenden Verbindlichkeiten nur noch schwerlich erfüllen können? Haben Sie das Gefühl, dass Sie in absehbarer Zeit nicht mehr aus der Schuldenfalle herausfinden? Möglicherweise kann ich Ihnen in dieser Situation dabei helfen, wirtschaftlich wieder "auf die Beine" zu kommen.

Mein Ziel ist es hierbei, zusammen mit Ihnen und Ihren Gläubigern zu fairen Konditionen einen gangbaren Weg aus der Schuldenfalle zu erarbeiten. Scheitert dieser Weg und ist eine Einigung mit Ihren Gläubigern nicht möglich, bereite ich sämtliche Schritte zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens für Sie vor. Hierbei steht für mich völlige Kostentransparenz im Vordergrund.

Rechtsanwalt Michael Vogt

Mauerstr. 36
72764 Reutlingen

Telefon: 07121 128221