Das Bestreben meiner Kanzlei ist es, eine vertrauensvolle und langfristige Beziehung zu Ihnen aufzubauen. Hierbei steht für mich weniger die eigene Repräsentation in einem Glaspalast, sondern die bestmögliche persönliche Erreichbarkeit für meine Mandanten im Vordergrund.
Mein Ziel ist es, Ihnen das wirtschaftlich und praktisch sinnvollste Ergebnis zu präsentieren. Meine umfassenden beruflichen und persönlichen Erfahrungen stelle ich Ihnen zu diesem Zweck zur Verfügung. Dafür stehe ich persönlich ein.
Bei Problemen in Rechtsgebieten, auf denen meine Kanzlei eher seltener tätig ist, beziehe ich fachkundige Kollegen beratend mit ein, um für Sie die bestmögliche Lösung zu erarbeiten.
Ich verfüge über eine mehrjährige Berufspraxis als Rechtsanwalt. Besondere Schwerpunkte bilden hierbei das kollektive Arbeitsrecht, das gesamte Kündigungs- und Kündigungsschutzrecht sowie das Befristungsrecht, wobei ich grundsätzlich nur Arbeitnehmer vertrete.
Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sanierungsrecht stehe Ihnen darüber hinaus gerne bei allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen zur Seite. Als Privatperson oder Unternehmer begleite ich Sie durch alle Stadien des Insolvenzverfahrens bis hin zur Restschuldbefreiung. Außerdem bin ich Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Arbeitsrecht und Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein sowie des Anwaltvereins Tübingen
Das Arbeitsrecht könnte auch als Arbeitnehmerschutzrecht bezeichnet werden und dient der Regelung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es beinhaltet Themen wie das Arbeitsvertragsrecht, Arbeitszeitrecht, Arbeitsschutzrecht, Kündigungsrecht, Rechte des Betriebsrats und Sozialplan.
Weitere Schwerpunkte sind Informationen und Hinweise zur Rechtsprechung zu Themen wie Abfindung, Arbeitszeugnis, Kündigung, Arbeitsvertrag, Abmahnung, Leiharbeit, Teilzeitarbeit, Kurzarbeit, Arbeitnehmerhaftung, Bewerbung, Urlaubsanspruch, Sondergratifikation und Insolvenz des Arbeitgebers.
Beinhaltet sind hier alle Gesetze und Bestimmungen, die sich auf den Schutz insbesondere der Gesundheit des Arbeitnehmers beziehen.
Die Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis einseitig. Hier sind viele Vorschriften einzuhalten, die bei Nichtbeachtung die Unwirksamkeit der Kündigung und damit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben. Wichtig hierbei ist, dass die Unwirksamkeit einer Kündigung nur durch die rechtzeitige Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden kann.
Bei Unternehmensinsolvenz gelten zahlreiche Sondervorschriften, etwa zum Insolvenzgeld, zu Gehaltsabtretungen, zur Kündigung oder zu Sozialplänen.
Es ist immer wieder darauf hinzuweisen, dass ein Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung im Regelfall keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung hat. Existiert kein Sozialplan und bietet der Arbeitgeber nicht bereits im Kündigungsschreiben ausdrücklich eine Abfindung an, ist der Arbeitnehmer vielmehr darauf angewiesen, im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die Zahlung einer Abfindung zu vereinbaren. In der Regel ist hierbei die Zahlung eines halben Monatslohnes pro vollendetem Beschäftigungsjahr eine realistische Größenordnung.
Beinhaltet die Umsetzung und Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben wie Arbeitszeitgestaltung, Entwicklung betrieblicher Lohnsysteme usw.
Ich bitte um Verständnis, dass ich zur Vermeidung von Interessenkollisionen im arbeitsrechtlichen Bereich ausschließlich Arbeitnehmer und Angestellte vertrete.
Gekennzeichnet ist eine Insolvenz durch die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eines Schuldners, der seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinem Gläubiger nicht erfüllen kann. Das Insolvenzrecht beschäftigt sich mit den Rechten und Pflichten beider Seiten. Das Verfahren wird auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners vom Insolvenzgericht durchgeführt, das mit der Verwertung einen Insolvenzverwalter beauftragt und beaufsichtigt. Die wichtigsten Arten des Insolvenzverfahrens sind das Unternehmensinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren. Einzelfirmen aller Art, Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG), Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaft, oHG, KG) und Mischformen (z.B. GmbH & Co. KG) fallen in das Unternehmensinsolvenzverfahren.
Abweichend zur Verwertung des Unternehmens kann zur Sanierung ein Insolvenzplan oder die Eigenverwaltung durch den Schuldner beschlossen werden. Zum Verbraucherinsolvenzverfahren gehören alle nicht selbstständig Tätigen wie Arbeitnehmer und Beamte, "Hartz-IV-Empfänger", Sozialhilfebezieher und Rentner. Im vereinfachten Insolvenzverfahren gibt es keinen Insolvenzverwalter, sondern nur einen Treuhänder. Das Insolvenzrecht ist eine komplexe Materie mit zahlreichen Sonderregelungen in anderen Rechtsgebieten, etwa dem Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht, aber auch dem Strafrecht.
Gerne übernehme ich die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens für Sie.
Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Dieser ergibt sich aus: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung.
Die Insolvenzordnung regelt unter anderem die Voraussetzungen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens.
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird.
Bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag kann das Insolvenzgericht verschiedene Sicherungsmaßnahmen, wie die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, anordnen.
Zuständig für den Insolvenzantrag ist das Insolvenzgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Berechtigt zur Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Schuldner sowie jeder Gläubiger, wenn ein besonderes Rechtsschutzinteresse besteht (Ausgleich seiner Forderung).
Steht am Ende des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Der Schuldner startet schuldenfrei in eine neue Zukunft.
An dieser Stelle möchte ich Sie regelmäßig über aktuelle Nachrichten aus meinen Tätigkeitsbereichen informieren. Sollten Sie zu einzelnen Entscheidungen Fragen haben oder ein bestimmtes Themengebiet vermissen, können Sie gerne Kontakt zu mir aufnehmen.
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WeiteresMeinem Leitbild entsprechend steht bei mir völlige Gebührentransparenz stets im Vordergrund. Dementsprechend kläre ich meine Mandanten bereits in unserem ersten Gespräch darüber auf, welche Kosten auf sie zukommen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Anwaltsgebühren in außergerichtlichen Angelegenheiten pauschal vereinbart werden können. Kriterien für die Höhe der Gebühren sind beispielsweise die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, der Arbeitsaufwand und nicht zuletzt die finanzielle Leistungsfähigkeit meines Mandanten. Scheuen Sie sich nicht, mich anzusprechen. Wir werden uns schon einig.
Nach wissenschaftlichen Studien gilt in Deutschland mehr als jeder zehnte Haushalt als überschuldet. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Krisen kann nahezu jeder unverschuldet in eine finanzielle Schieflage geraten.
Sind auch Sie in einer Situation, in der Sie Ihre laufenden Verbindlichkeiten nur noch schwerlich erfüllen können? Haben Sie das Gefühl, dass Sie in absehbarer Zeit nicht mehr aus der Schuldenfalle herausfinden? Möglicherweise kann ich Ihnen in dieser Situation dabei helfen, wirtschaftlich wieder "auf die Beine" zu kommen.
Mein Ziel ist es hierbei, zusammen mit Ihnen und Ihren Gläubigern zu fairen Konditionen einen gangbaren Weg aus der Schuldenfalle zu erarbeiten. Scheitert dieser Weg und ist eine Einigung mit Ihren Gläubigern nicht möglich, bereite ich sämtliche Schritte zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens für Sie vor und begleite Sie bis hin zur Restschuldbefreiung nach 36 Monaten.
Rechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstr. 36
72764 Reutlingen
Telefon: 07121 128221